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AGB
synthesos Wirtschaftsberatung GmbH (im weiteren „synthesos“). Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2011) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit uns. Abweichende Bedingungen, besondere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
A. Allgemeine Regeln für Beratungs- und Seminarverträge
1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 10. gelten für sämtliche Beratungs- und Schulungsangebote und für sämtliche Verträge der synthesos mit ihren Auftraggeber unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der synthesos angebotenen bzw. übernommenen Leistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder Angebote der synthesos Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.3 synthesos ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen
2. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
2.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz und den Erfolg der Zusammenarbeit und die Qualität der synthesos-Leistungen ist eine umfassende Information der synthesos durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird daher in eigener Person und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter wie folgt in dem Projekt mitwirken: Sämtliche Fragen der synthesos-Berater über seine Person, über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zu Geschäftspartnern werden vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die synthesos-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.
2.2 Die synthesos ist auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände zu informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der synthesos gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der synthesos unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
2.4 Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und synthesos bedingt, dass synthesos bzw. der Berater über früher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
2.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertreter (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
2.6 Sobald dem Auftraggeber Schriftverkehr von Dritten (z.B. Förderinstitution) vorliegen, die relevant für den weiteren Verlauf der Beratungs- und/ oder Abrechnungstätigkeit der synthesos ist, verpflichtet sich der Auftraggeber zeitnah die synthesos darüber zu informieren und gegebenenfalls per Post weiterzuleiten. Schäden, die der synthesos oder beteiligten Dritten durch verzögerte Information oder durch nicht weitergeleitete Antragsdokumente entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3 Datensicherung des Auftraggeber
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der synthesos-Berater sicher, dass an seinen EDV-Geräten von synthesos-Mitarbeitern aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
4 Leistungsänderungen
4.1 Die synthesos ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers unter Beachtung der Regelungen dieser Ziff. 4 Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
4.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der synthesos oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und eine Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die synthesos in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
4.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die synthesos eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den beiden Seiten unterzeichnet sind.
5 Berichterstattung
5.1 synthesos verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich, soweit im Auftrag vereinbart, Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und synthesos stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (ca. 4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
6 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die synthesos kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die synthesos die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die synthesos beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der synthesos, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die der synthesos die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die synthesos berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 6.1. die Leistung der synthesos dauerhaft unmöglich, so wird die synthesos von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der synthesos zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.5.
6.3 Die Stornierung eines Seminars, Vortrags oder Workshops durch den Auftraggeber, die 14 Tage vor Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei synthesos eintrifft, befreit den Auftraggeber von der Zahlung des Honorars. Bei Stornierung oder Umbuchung nach diesen 14 Tagen ist 50% des vereinbarten Honorars zu entrichten.
6.4 Aufgaben wie z. B. Abklärung rechtlicher und steuerrechtlicher Details können auf Anfrage entgeltlich mit externen Kooperationspartnern gelöst werden. Bei Abbruch der Beratung seitens des Auftraggebers hat synthesos das Recht den bis zum Abbruch entstandenen Aufwand geltend zu machen. Dienstleistungen werden nach Aufwand mit Einzelnachweis monatlich vergütet.
7 Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer von der synthesos erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der synthesos insoweit ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller notwendigen Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Auftraggeber zu führen. Die synthesos übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers durch Nichtbeachtung der Ziffer 3.
7.2 Für Schäden des Auftraggebers haftet die synthesos bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe und Mitarbeiter/Kooperationspartner nur, soweit die Schäden auf der Verletzung der Kernpflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet die synthesos für Schäden z. B. aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlungen nur, wenn und soweit sie von der synthesos, Mitarbeitern oder Kooperationspartnern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die synthesos auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung.
7.3 Die Haftung der synthesos beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, mit denen die synthesos vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den fünffachen Wert des Auftragswertes. Als Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeit¬lich zusammenhängend erbrachten und insoweit einheitlichen Vertragsleistung ergibt.
8 Rechungsstellung, Zahlung
8.1 Preisangebote sind stets freibleibend und werden in Euro angegeben. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags. Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
8.2 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die synthesos berechtigt, Honorare und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine vereinbarte Pauschalvergütung. Gestellte Rechnungen der synthesos sind sofort zur Zahlung fällig. Zwei Wochen ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften als Gesamtschuldner.
8.3 Bei größeren Aufträgen (z.B. bei einem Volumen von 10.000 € und mehr) sind entsprechend der geleisteten Arbeit Teilzahlungen zu leisten.
8.4 Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die synthesos berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis die Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen und Schäden gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Bei Aufträgen betreffend bezuschusster Beratungsdienstleistungen ist 50% des Eigenanteils sofort fällig, wenn im Bestellschein / Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der synthesos gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die synthesos Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.3 Als Teilnehmerunterlagen für Seminare, Workshops oder Vorträge werden urheberrechtliche geschützte Texte und Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien ausgegeben. Die Teilnehmerunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns, auch von Teilen der Unterlagen sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.
10 Rechtswahl, AGB von Auftraggeber
10.1 Neben den individuellen Absprachen und den Geschäftsbedingungen der synthesos gilt deutsches Recht.
10.2 Allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber der synthesos keine Wirkung, selbst wenn die synthesos ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
10.3 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an die synthesos ist Berlin.
10.4 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die synthesos ist Berlin. Für Klagen der synthesos gegen den Auftraggeber ist Berlin gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
11 Anwendungsbereiche der AGB Ziffer 1. bis 15.:
Die Regelungen gelten auch für Beratungs- und Seminarverträge, über Verträge zur Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten, Teilnehmerunterlagen und ähnlichen Werken / Leistungen.
12 Vergütung von Werkleistungen
12.1 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vorzeitig, so erhält synthesos vom Auftraggeber neben den Auslagen auch die erbrachten Leistungen vergütet. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die vereinbarten Tagessätze.
12.2 Ziffer 12.1 gilt entsprechend, wenn der Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet wird.
13 Abnahme von Werkleistungen
13.1 Die synthesos legt dem Auftraggeber das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als mängelfrei abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.
13.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.
13.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der synthesos innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.
14 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
14.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften sind der synthesos schriftlich anzuzeigen.
14.2 Der Auftraggeber kann zunächst nur kostenfreie Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung zweifach fehl, so kann der Auftraggeber z. B. Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
14.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen der synthesos richtet sich nach § 634a BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes.
14.4 Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer 7. entsprechend.
C. Ergänzende Bestimmungen für Finanzierungsprojekte
15 synthesos erbringt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen Dienstleistungen für Verkäufer und Käufer (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber) und verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Daten und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln und an Dritte nur weiterzugeben, wenn diese sich gleichfalls verpflichten, die erlangten Daten und Kenntnisse strikt geheim zu halten. Verkäufer und Käufer (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber)verpflichten sich zur Mitwirkung soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere sind die zur Ausführung eines Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass eine angemessene Bearbeitung möglich ist. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
16 synthesos führt die Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Vom Verkäufer oder Käufer (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber) stammende Informationen sind, soweit nicht individuell anderes vereinbart ist, nicht geprüft. Deshalb übernimmt synthesos für übergebene Unterlagen und Auskünfte keine Haftung und ist berechtigt, zu Tage tretende Unrichtigkeiten zu berichtigen.
17 Käufer und Verkäufer (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber) sind verpflichtet, alle von synthesos oder von deren Mitarbeitern / Kooperationspartnern erhaltenen Informationen, Unterlagen und Vorgänge, gleich welcher Art, vertraulich zu behandeln und solche nicht selbst für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der synthesos weiterzugeben. Käufer und Verkäufer (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber) sind verpflichtet, involvierte Mitarbeiter oder sonstige Personen (z.B. Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder, Berater) gleichfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung zu unterwerfen.
18 Allgemeine Honorarbedingungen Finanzierung
18.1 synthesos steht ein Honorar für die Vermittlungstätigkeit im Erfolgsfall zu. Erfolgsfall ist der auf der Vermittlungstätigkeit beruhende Abschluss z. B. von Kauf-, Darlehens-, Beteiligungs- oder Fusionsverträgen - einschließlich Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von zwei Jahren seit dem ersten Abschluss - sowie wirtschaftlich gleichwertige Verträge. Alle genannten Verkaufs-/Kaufinteressenten (bzw. Darlehensnehmer / Darlehensgeber) sind auf die Dauer von 2 Jahren seit Bekanntgabe zu Gunsten synthesos geschützt. synthesos ist berechtigt, auch mit der Gegenseite ein Honorar zu vereinbaren.
18.2 Das Honorar von synthesos beträgt in der Regel 5 % des Transakti-onsvolumens. Das Transaktionsvolumen ist der wirtschaftliche Nutzen der Transaktion und damit z. B. der Kaufpreis für Unternehmen, Beteiligungen, Patente, Lizenzen und Wirtschaftsgüter zzgl. der durch den Erwerber zum Verkaufszeitpunkt zu übernehmenden mittelfristigen oder/und langfristigen Bankverbindlichkeiten. Mittelfristig sind Bankverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, langfristig sind Bankverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 48 Monaten.
18.3 Kommt es aufgrund der Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit von synthesos zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen, Berater-, Geschäftsführer- oder sonstigen Verträgen, beträgt das Honorar die Summe der Gegenleistungen für drei Monate. Sofern über die Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit hinaus Beratungsleistungen vereinbart werden, sind diese gesondert zu vergüten.
18.4 Das Honorar von synthesos ist mit Abschluss des Drittgeschäfts fällig. Die genannten Honorare gelten zuzüglich gesetzlicher MwSt.